Baumfällung

Die Pappel weist altersbedingt signifikante Symptome eines natürlichen Absterbeprozesses in Form von Totholz auf. Aufgrund des schlechten Zustandes wurde der Baum zuletzt im Abstand von jeweils sechs Wochen kontrolliert. Nach Beurteilung durch den Baumgutachter war nun die Verkehrssicherheit der Pappel nicht mehr gegeben.

Es wird aus naturschutzfachlicher Sicht sichergestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG der Fällung des Baumes nicht entgegen stehen bzw. vermieden werden.

Der Baum wurde vor der Fällung auf Höhlen- und Spaltenquartiere sowie einen möglichen Besatz durch Tiere kontrolliert (Artenschutzkontrolle). Es fanden sich keine Hinweise auf Baumhöhlen oder andere Strukturen, die ein artenschutzrechtliches Risiko bergen würden.

Die Obere Naturschutzbehörde wurde über die erforderliche Fällung informiert und hatte aufgrund der dargelegten Vorgehensweise keine Bedenken.

Da es sich um eine Pappel handelt, ist ein Besatz durch den im angrenzenden Fechenheimer Wald nachgewiesenen Heldbockkäfer (Großer Eichenbock, Cerambyx cerdo) ausgeschlossen.